Hinweis Geldwäscheprävention:
Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes sind wir als Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegen somit den Bestimmungen des GwG’s. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft. Die Überprüfung des Vertragspartners gemäß Geldwäschegesetz hat vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklerauftrags zu erfolgen. Die Art der Überprüfung ist dabei abhängig vom Vertragspartner. Es wird in Bezug auf das Geldwäschegesetz zwischen drei Personengruppen unterschieden: natürliche oder juristische Person sowie wirtschaftlich Berechtigter. In jedem Fall müssen wir als Immobilienmakler die personenbezogenen Daten unserer Vertragspartner aufnehmen, prüfen und eine Kopie vom Personalausweis oder Pass fertigen und für 5 Jahre in der Kundenakte aufbewahren.
Liegt uns ein Geldwäscheverdacht vor, so sind wir gemäß GwG zur Verdachtsmeldung verpflichtet. Unseren Verdacht der Geldwäsche müssen wir unverzüglich über das Online-Portal der FIU melden. Ein Beispiel hierfür liegt vor, wenn ein Interessent das Immobiliengeschäft komplett in bar abwickeln möchte oder nicht den gesamten Kaufpreis in den Notarvertrag aufnehmen möchte. Des Weiteren müssen wir einen Verdacht bei der zuständigen Stelle einreichen, wenn sich zum Beispiel der Vertragspartner beharrlich weigert eine Finanzierungszusage oder einen Kapitalnachweis zu erbringen. Die Verdachtsmeldung wird in verschiedenen Fällen als Vorsichtsmaßnahme vorgenommen. Im Falle einer solchen Meldung darf innerhalb der folgenden 48 Stunden die Geschäftsanbahnung nicht weiter geführt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Nachricht der Staatsanwaltschaft, darf der Auftrag fortgesetzt werden.