Allgemeine Geschäftsbedingungen

IMMOBILIEN wuest.

Mit der Anforderung unserer Exposés und der Verwendung unserer Angebote, in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (im Weiteren “Maklerkunde” genannt) und IMMOBILIEN wuest. (im Weiteren „Makler“ genannt) ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande, dessen Bestandteil diese AGB’s sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werde:

§1 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot

Die vom Makler (IMMOBILIEN wuest.) übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Maklerkunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Makler (IMMOBILIEN wuest.), die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Maklerprovision zzgl. 19% MwSt. auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Maklers (IMMOBILIEN wuest.) wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

§2 Angebote

Alle Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf / Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers / Vermieters zugrunde. Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen, kann der Makler (IMMOBILIEN wuest.) für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen. Es obliegt daher dem Maklerkunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

§3 Energieausweis

Der durch den Makler (IMMOBILIEN wuest.) bestellte Energieausweis (Energiepass) beruht nur auf die vom Eigentümer / Auftraggeber der Immobilie mitgeteilten Daten / Unterlagen. Zur Erstellung des Energieausweises reicht der Makler (IMMOBILIEN wuest.) die Daten / Unterlagen des Eigentümers / Auftraggebers an einen Fachmann / Energieberater, der die Erstellung von Energieausweisen öffentlich anbietet weiter. Die Erstellung wird ausschließlich durch den Fachmann / Energieberater durchgeführt. Der Makler (IMMOBILIEN wuest.) ist lediglich der Vermittler zwischen Eigentümer und Fachmann / Energieberater und übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit des erstellten Energieausweises (Energiepasses).

§3/1 Kosten Energieausweis

Die Kosten für die Bestellung des Energieausweises bei einem Fachmann / Energieberater übernimmt der Makler (IMMOBILIEN wuest.) nicht, außer dies ist schriftlich im Maklervertrag so vereinbart. Wurde keine schriftliche Vereinbarung getroffen, streckt der Makler (IMMOBILIEN wuest.) die Summe lediglich vor und fordert diese beim Maklerkunden (Auftraggeber) nach Erhalt des Energieausweises (Energiepass) wieder zurück.

§4 Anspruch auf Maklerprovision

Der Provisionsanspruch des Maklers (der Firma IMMOBILIEN wuest.) entsteht, sobald aufgrund des Nachweises beziehungsweise der Vermittlung durch den Makler ein Vertrag (im Weiteren „Hauptvertrag“ genannt“) bezüglich des vom Makler benannten Objektes mit dem Auftraggeber zustande kommt. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Mit Abschluss des Hautvertrages  (notariellem Kaufvertragsabschluss oder Mietvertrag) schuldet der Maklerkunde dem Makler (der Firma IMMOBILIEN wuest.) für den Nachweis bzw. die Vermittlung eine Maklerprovision. Der Provisionsanspruch gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrages (notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag) erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Maklers (der Firma IMMOBILIEN wuest.) zustande kommt.

§4/1 Maklerprovision bei Vermietung

Sofern nicht anderweitig vereinbart, erhält der Makler (die Firma IMMOBILIEN wuest.) für den Nachweis oder die Vermittlung von Mietobjekten 2,38 Monatskaltmieten inkl. MwSt.. Maklerkunde ist hierbei die Partei, die den Makler mit der Vermittlung eines Mietvertrages beauftragt hat. 

§4/2 Maklerprovision beim Verkauf

Wird der Makler für beide Parteien des Kaufvertrages tätig und ist der Käufer Verbraucher, so schulden Käufer und Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe, § 656 c BGB. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erhält der Makler (die Firma IMMOBILIEN wuest.) für den Nachweis oder die Vermittlung von Kaufobjekten: 3,57% der Kaufsumme pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer, inkl. MwSt.).

§4/3 Zahlung der Maklerprovision

Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages (notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag) verdient und innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat per Überweisung auf das Konto des Maklers (der Firma IMMOBILIEN wuest.) zu erfolgen. Der Makler (IMMOBILIEN wuest.) erhalten das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme des Maklers (IMMOBILIEN wuest.), so ist der Maklerkunde verpflichtet, dem Makler (IMMOBILIEN wuest.) unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

§5 Doppeltätigkeit

Der Makler (IMMOBILIEN wuest.) ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.

§6 Geldwäscheprevention

Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes sind wir als Makler als Verpflichteter anzusehen und unterliegen somit den Bestimmungen des GwG’s. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Maklerkunden (Vertragspartner). Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft. Die Überprüfung des Maklerkunden (Vertragspartners) gemäß Geldwäschegesetz hat vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklerauftrages zu erfolgen. Die Art der Überprüfung ist dabei abhängig vom Maklerkunden (Vertragspartner). Es wird in Bezug auf das Geldwäschegesetz zwischen drei Personengruppen unterschieden: natürliche oder juristische Person sowie wirtschaftlich Berechtigter. In jedem Fall müssen wir als Makler die personenbezogenen Daten unserer Maklerkunden (Vertragspartner) aufnehmen, prüfen und eine Kopie vom Personalausweis oder Pass fertigen und für 5 Jahre in der Kundenakte aufbewahren.

Liegt uns ein Geldwäscheverdacht vor, so sind wir gemäß GwG zur Verdachtsmeldung verpflichtet. Unseren Verdacht der Geldwäsche müssen wir unverzüglich über das Online-Portal der FIU melden. Ein Beispiel hierfür liegt vor, wenn ein Maklerkunde (Vertragspartner oder Interessent) das Immobiliengeschäft komplett in bar abwickeln möchte oder nicht den gesamten Kaufpreis in den Notarvertrag aufnehmen möchte. Des Weiteren müssen wir einen Verdacht bei der zuständigen Stelle einreichen, wenn sich zum Beispiel der Maklerkunde (Vertragspartner) beharrlich weigert eine Finanzierungszusage oder einen Kapitalnachweis zu erbringen. Die Verdachtsmeldung wird in verschiedenen Fällen als Vorsichtsmaßnahme vorgenommen. Im Falle einer solchen Meldung darf innerhalb der folgenden 48 Stunden die Geschäftsanbahnung nicht weiter geführt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Nachricht der Staatsanwaltschaft, darf der Auftrag fortgesetzt werden.

§7 Haftung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§9 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien (Makler und Maklerkunde) durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien (Makler und Maklerkunde) am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.