Geldwäscheprävention
Hinweis zum Geldwäschegesetz (GwG)
Als Immobilienmakler sind wir nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, bei der Vermittlung von Immobilien bestimmte Sorgfalts- und Identifizierungspflichten zu erfüllen.
Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes.
Die nachfolgenden Informationen erläutern, welche Angaben und Unterlagen wir im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen von Ihnen benötigen können.
Wann müssen wir Ihre Identität feststellen?
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien sind wir verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen gelten diese Pflichten, wenn die monatliche Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht mindestens 10.000 Euro beträgt.
Im Rahmen der Vermittlung eines Immobiliengeschäfts müssen wir die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts sowie gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren.
Die Identifizierung der Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts erfolgt, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobiliengeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Sind für beide Vertragsparteien unterschiedliche Immobilienmakler tätig, ist grundsätzlich jeder Immobilienmakler nur zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtet, für die er handelt.
Welche Angaben benötigen wir?
Bei natürlichen Personen benötigen wir insbesondere:
- Vorname und Nachname
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnanschrift
Zur Überprüfung der Identität benötigen wir geeignete Nachweise. Bei einer persönlichen Identifizierung kann dies insbesondere ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis, beispielsweise ein Personalausweis oder Reisepass, sein.
Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften benötigen wir insbesondere:
- Firma, Name oder Bezeichnung
- Rechtsform
- Registernummer, soweit vorhanden
- Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
- Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
Zur Überprüfung dieser Angaben können insbesondere Auszüge aus öffentlichen Registern, Gründungsdokumente oder vergleichbare beweiskräftige Dokumente und Daten herangezogen werden.
Wirtschaftlich Berechtigte
Wir sind außerdem verpflichtet zu prüfen, ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Bei juristischen Personen und anderen Gesellschaften kann es daher erforderlich sein, die Eigentums- und Kontrollstruktur zu ermitteln und die natürlichen Personen festzustellen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht.
Hierfür können weitere Angaben, Unterlagen oder Informationen aus dem Transparenzregister bzw. anderen geeigneten Registern erforderlich sein.
Mitwirkungspflicht
Unsere Vertragspartner und die für sie auftretenden Personen sind gesetzlich verpflichtet, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben, unverzüglich anzuzeigen.
Wir bitten daher um Verständnis, wenn wir entsprechende Angaben oder Nachweise von Ihnen anfordern.
Können wir die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, kann dies dazu führen, dass eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt bzw. eine Transaktion nicht durchgeführt werden darf.
Aufzeichnung und Aufbewahrung
Wir sind verpflichtet, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und Informationen aufzuzeichnen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren.
Soweit gesetzlich vorgesehen, dürfen bzw. müssen hierfür auch Kopien oder digitale Erfassungen der zur Identitätsprüfung vorgelegten Dokumente angefertigt werden.
Die geldwäscherechtlichen Aufzeichnungen und sonstigen Belege werden grundsätzlich fünf Jahre aufbewahrt. Soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, werden die Aufzeichnungen und Belege spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist vernichtet.
Verdachtsfälle
Liegen Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, können wir gesetzlich verpflichtet sein, den betreffenden Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu melden.
Eine solche Meldepflicht kann unabhängig von der Höhe des betroffenen Vermögenswertes oder der Transaktion bestehen.
Hinweis zur Bezahlung von Immobilien
Bei Rechtsgeschäften über den Kauf oder Tausch inländischer Immobilien gelten besondere gesetzliche Vorgaben für die Erbringung der Gegenleistung.
Nach § 16a GwG kann die geschuldete Gegenleistung insbesondere nicht wirksam durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine erbracht werden.
Datenschutz
Personenbezogene Daten, die wir zur Erfüllung unserer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erheben, werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung
Die Maßnahmen zur Geldwäscheprävention sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen.
IMMOBILIEN wuest
Inhaber: Sascha Wüst
Schöntalstraße 7
67434 Neustadt an der Weinstraße
Telefon: 06321 9540434
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Stand: Juli 2026